WISSEN IST MACHT

Rundschreiben von der OÖ Landesregierung an alle:


Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Gemeindeämter vom 15.März 2015


Geschäftszeichen:

IKD(Gem) 020846/94 2015 Sg/Vi


Bearbeiter: Mag. Gudrun Schlöglmann

Tel: (+43 732) 77 20-114 53

Fax: (+43 732) 77 20-212844

E-Mail: baur.ikd.post@ooe.gv.at


www.land-oberoesterreich.gv.at




Linz, 13. März 2015





Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Inneres und Kommunales

4021 Linz  •  Bahnhofplatz 1





An alle 

Bezirkshauptmannschaften, Magistrate 

und Gemeindeämter













Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 

 – Rundschreiben



Sehr geehrte Damen und Herren!



Nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich noch im März 2015 tritt das neue Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) mit 01.04.2015 in Kraft.


Die Überarbeitung des (geltenden, auf das Jahr 1956 zurückgehenden) Oö. Wasserversorgungs-gesetzes wurde erforderlich, da sich bei Überprüfung hinsichtlich der in der Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“ festgelegten Ziele folgender Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf ergab:


- Angleichung mit den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 im Zu-sammenhang mit dem Anknüpfungsobjekt der Anschlussverpflichtung (Objekt anstelle des Grundstücks),

- Angleichung mit den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 im Zu-sammenhang mit der Durchsetzung der Anschlussverpflichtung,

- Begriffsschärfungen in Bezug auf diejenigen Wasserversorgungsanlagen und deren konkrete Leitungsbestandteile, an die ein gesetzlicher Anschlusszwang besteht,

- begriffliche Trennung von Anschluss- und Bezugszwang,

- erweiterte Möglichkeiten der Erlangung einer Ausnahme vom Bezugszwang,

- Aufnahme einer Bestimmung über die Einräumung von Zwangsrechten nach dem Vorbild des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001,

- Schaffung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht für von Wassergenossenschaften ver-sorgten Objekten,

- gesetzliche Verankerung der organisatorisch neu geregelten Wasserschutzberatung,

- bessere Strukturierung des Gesamtaufbaus des Gesetzes.



Im Folgenden werden die einzelnen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes 2015 zusammengefasst erläutert:


§ 1 (Ziele und Grundsätze)


§ 1 normiert nunmehr die Ziele, die mit diesem Landesgesetz verfolgt werden (Abs. 1) sowie die Grundsätze, die den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegen und die im Vollzug des Landesge-setzes beachtet werden müssen (Abs. 2).



§ 2 (Geltungsbereich)


Diese Bestimmung enthält die übliche Regelung betreffend die Abgrenzung von Bundesrecht in Zweifelsfällen (Abs. 1) bzw. die Klarstellung, dass andere Landesgesetze nicht berührt werden (Abs. 2).



§ 3 (Begriffsbestimmungen)


Hier finden sich Begriffe, die teilweise bisher schon ausdrücklich determiniert waren, aus Gründen einer besseren Übersicht in einem eigenen Paragraphen zusammengefasst. Dabei erfolgten auch gewisse Begriffsanpassungen.


Mit der Definition der Anschlussleitung (Z 1) ist einerseits klargestellt, dass Verpflichtungen zur Herstellung eines Wasserversorgungsanschlusses nur in Bezug auf die Versorgungsleitungen einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage bestehen können. Es gibt also keine Anschlusspflicht an sog. Transportleitungen (= Zubringerleitungen und Hauptleitungen mit Hauptverteilfunktion innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebiets), und zwar auch dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche Transportleitung angeschlossen sind. Selbstverständlich besteht auch keine Anschlusspflicht an bloße Anschlussleitungen für andere Objekte. Andererseits wird auch klargestellt, dass die Anschlussleitung mit der Übergabestelle (Hauptabsperrhahn) endet. Eine Anschlusspflicht an bloße Verbrauchsleitungen (Inneninstallationen), die im ausschließlichen Verantwortungsbereich der jeweiligen Objekteigen-tümerinnen und -eigentümer stehen und daher nicht der Wasserversorgungsanlage als solcher zugerechnet werden können, kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.


Die Anschlussleitung ist ein gesonderter Anlagenteil, für den das Oö. WVG 2015 Regelungen trifft, die im Wesentlichen gewährleisten sollen, dass die Verantwortung für die Errichtung und Instand-haltung dieser Leitung bei der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage liegt, die Kosten aber von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer des angeschlossenen Objekts getragen werden. Das Verfügungsrecht über diese Leitung liegt somit nach der Intention des Landesgesetzgebers bei der Betreiberin bzw. beim Betreiber der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wobei das Einvernehmen mit dem Eigentümerin bzw. dem Eigentümer herzustellen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Anschlussleitung ein Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Z 5 ist. Somit ist klargestellt, dass durch das Oö. WVG 2015 kein abweichendes Verständnis der bisherigen Sichtweise geschaffen werden soll, wonach der Hausanschluss nicht als Teil der öffentliche Versorgungsleitung betrachtet und daher auch in der Vergangenheit nicht als wasserrechtlich bewilligungspflichtig angesehen wurde.

Durch die neue Bezeichnung "Gemeinde-Wasserversorgungsanlage" in Z 2 anstelle "gemein-deeigene Wasserversorgungsanlage" und die ausdrückliche Festlegung, dass darunter auch solche von der Gemeinde herangezogene Anlagen fallen, deren Betreiberin bzw. Betreiber in direkte Rechtsbeziehung zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern tritt, wird klargestellt, dass Benüt-zungsentgelte - wie teilweise auch bisher schon praktiziert - auch ohne formale Zwischenschaltung der Gemeinde verrechnet werden können.


An den Kriterien der Gemeinnützigkeit und der Öffentlichkeit (Z 3 und 5), die eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage definitionsgemäß aufweisen muss, damit eine Anschlusspflicht an diese Anlage entstehen kann, hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage grundsätzlich nichts ge-ändert. 


In Angleichung an die Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 wird nunmehr im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht auf Objekte statt bisher auf Liegenschaften abgestellt. Ein Objekt im Sinn dieser beiden Landesgesetze ist im Wesentlichen ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird (Z 4). Abgestellt wird daher nicht nur auf den Verbrauch von Trinkwasser, sondern es fällt auch ein Gebäude mit einem ausschließlichen Nutzwasserverbrauch unter den Objektbegriff und löst folglich eine Anschluss-verpflichtung aus.


Wasserversorgungsanlagen, die von Wassergenossenschaften im Sinn des 9. Abschnitts des WRG. 1959 (Z 6) betrieben werden, sind ebenfalls als "öffentlich" im Sinn der Z 5 anzusehen, da ein ausdrücklich gewünschter Anschluss von der Versorgerseite her nicht verweigert werden kann, also Kontrahierungszwang besteht. Sie sind darüber hinaus auch "gemeinnützig" im Sinn der Z 3, sodass es gerechtfertigt ist, von einer Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage dann abzusehen, wenn ein Objekt bereits durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt wird. Anschlusspflicht an eine genossenschaftliche Wasserversorgungsanlage besteht aber nur dann, wenn auf Grund einschlägiger Vereinbarungen klargestellt ist, dass sich die Gemeinde dieser Anlage bedient und sie daher (auch) als Gemeinde-Wasserversorgungsanlage im Sinn der Z 2 zu qualifizieren ist.



§ 4 (Förderungen)


Mit der programmatischen Bestimmung des § 4 werden die ohnehin bereits bestehenden Rah-menbedingungen für die Förderbarkeit von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft ausdrücklich auch im Rang eines Landesgesetzes bekräftigt und abgesichert. Die hier verankerten Grundsätze sind sowohl bei Förderungen, die unmittelbar durch das Land Oberösterreich selbst vergeben werden, als auch im Rahmen der (bloßen) Begutachtung von Förderungsprojekten nach dem Um-weltförderungsgesetz des Bundes (UFG) durch das Land zu beachten.



§ 5 (Anschluss- und Bezugspflicht)


§ 5 regelt die Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 3 Z 2. An der grundsätzlichen Notwendigkeit der Anschlusspflicht als solcher hat sich seit seiner Einführung im Jahr 1956 nichts geändert.


Abs. 1 normiert die gesetzliche Anschlusspflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Die Klarstel-lung in Bezug auf den Abstand von 50 m erfolgte - wie bisher - im Hinblick auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach dieser Abstand in der Luftlinie zu messen ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Begriffsbestimmung "Objekt" (§ 3 Abs. 1 Z 4) hinzuweisen, mit der klargestellt wird, dass nur für solche Gebäude Anschlusszwang besteht, bei deren bestim-mungsgemäßer Nutzung Trink- und/oder Nutzwasser verbraucht wird.


Die Anschlusspflicht besteht (wie bisher) nur an Gemeinde-Wasserversorgungsanlagen. Eine Be-stimmung des Versorgungsbereichs von Wasserversorgungsanlagen ist nun ebenso wenig erfor-derlich wie im Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001. Während bisher zum Versorgungsbereich ua. jede Liegenschaft zählte, deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m betrug, ist nun für die Anschlusspflicht die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objektes und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasser-versorgungsanlage von nicht mehr als 50 m maßgeblich. Der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringende Teil des Objektes auf den Erdboden projiziert wird. Vorteile durch diese Neuregelung ergeben sich für die Eigentümer großer Grund-stücke, auf denen zwar das Grundstück weniger, das Objekt jedoch mehr als 50 m zum für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung liegt. 


Abs. 2 stellt ausdrücklich klar, dass die Anschlusspflicht neben einer Zusage der Deckung des gesamten Wasserbedarfs der bzw. des Anschlusspflichtigen weiterhin auch die Wirkung hat, dass die Entnahme von Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage erfolgen darf. Diese Wirkung wird ausdrücklich als "Bezugspflicht" be-zeichnet und damit klar von der Anschlusspflicht als solcher unterschieden. Da die Nutzung von Wasser außerhalb von Objekten, zB für Grünanlagenpflege (Gartenbewässerung), Reinigen von Außenflächen, Tiertränken auf Weiden uä. nicht von der Bezugspflicht umfasst ist, ist dafür auch keine Ausnahme nach § 7 erforderlich.


Die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen sind bei Neubauten vor deren erstmaliger Benüt-zung und bei bestehenden Objekten innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der öffentli-chen Versorgungsleitung herzustellen. Diese neue im Abs. 3 erster Satz geregelte Herstellungsfrist wurde in Anlehnung an das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 vorgesehen. Für den Fall, dass eine Anschlusspflicht besteht, sind demnach - ohne dass eine vorherige Bescheiderlassung erforderlich wäre - die notwendigen Einrichtungen zum Anschluss fristgerecht herzustellen. Für die Verwaltungspraxis in den Gemeinden wird es daher empfehlenswert sein, die Anschlussverpflich-teten mittels formlosen Schreibens auf das Bestehen der Anschlussverpflichtung hinzuweisen. Wird der Verpflichtung zum Anschluss nicht nachgekommen, hat die Behörde mittels Leistungsbescheid gemäß § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG diese Verpflichtung zur Herstellung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen unter Einräumung einer angemessenen Frist zu verfügen. Dieser Bescheid ist - für den Fall, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des an-schlusspflichtigen Objektes dieser Verpflichtung nicht nachkommt - von der zuständigen Bezirks-verwaltungsbehörde zu vollstrecken. Ein vorheriges bescheidmäßiges Feststellungsverfahren vor Erlassung eines Leistungsbescheids ist im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage künftig nicht mehr vorgesehen. 


Die übrigen Bestimmungen des Abs. 3 über die Herstellung und die Instandhaltung der notwendigen Anschlusseinrichtungen sowie die diesbezügliche Kostentragungspflicht entsprechen im We-sentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz. Dieses Landesgesetz geht in diesem Zusammenhang von dem Konzept aus, dass die gesamten Kosten für die Herstellung des Anschlusses eines konkreten Objekts an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage von der bzw. dem Anschlusspflichtigen zu tragen sind. Das betrifft nicht nur die Kosten für die Errichtung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtun-gen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung von bestehenden Anlagen, die im Zuge der Anschlusserrichtung beeinträchtigt wurden, wie etwa aufgerissene Straßen oder durchgebrochene Mauerfundamente usw., einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1.


Die eigentliche Herstellung der Anschlusseinrichtungen bis einschließlich der Übergabestelle obliegt allerdings auf Veranlassung der bzw. des Anschlusspflichtigen grundsätzlich - sofern nicht im Einzelfall konkret etwas anderes vereinbart wurde - der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Ge-meinde-Wasserversorgungsanlage, ohne dass dies einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Außerdem wird klargestellt, dass die bzw. der Anschlusspflichtige auch weiterhin die Kosten für die Instandhaltung der Anschlusseinrichtungen zu tragen hat. 


Abs. 4 ordnet nunmehr ausdrücklich gesetzlich an, dass sichergestellt sein muss, dass es zu keinen Verbindungen zwischen allenfalls weiter bestehenden eigenen Wasserversorgungsanlagen und dem öffentlichen Leitungsnetz kommen kann. Der Einbau eines Absperrschiebers, der letztlich ja auch eine Verbindung der Leitungen ermöglichen würde, genügt diesen Anforderungen nicht.


Abs. 5 sorgt dafür, dass säumige Anschlusspflichtige gezwungen werden können, den Anschluss herzustellen. Gleichzeitig ist dabei auch festzulegen, unter welchen Auflagen und Bedingungen bestehende Anlagen weiterverwendet werden dürfen.



§ 6 (Ausnahmen von der Anschlusspflicht)


Wie bisher besteht keine Anschlusspflicht für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen (Abs. 1 Z 1). Im Abs. 1 Z 2 ist eine neue Regelung zugunsten von Wassergenossenschaften vor-gesehen. Demgemäß besteht eine Anschlusspflicht nicht, wenn Objekte bereits durch eine Was-sergenossenschaft tatsächlich versorgt werden. Das Abstellen auf eine tatsächliche Versorgung bedeutet, dass der Trink- und Nutzwasserbedarf in Objekten auch tatsächlich durch Wasser aus der Genossenschaftsanlage gedeckt wird.


Die im Abs. 2 eingeräumte Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Ausnahme von der An-schlusspflicht war bisher im Wesentlichen bereits im ehemaligen § 3 Abs. 2 Oö. Wasserversor-gungsgesetz enthalten. Durch die nunmehrige Formulierung des Abs. 2 wird klargestellt, dass die hier vorgesehene Ausnahmebewilligung nur in Bezug auf bereits bestehende eigene Wasserver-sorgungsanlagen erteilt werden kann. Neu ist die verfahrensrechtliche Klarstellung und Regelung zur Antragstellung, es ist nunmehr eine Fallfrist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 vorgesehen, in welcher ein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht zu stellen ist.


Während bisher in der Praxis zum Nachweis der Nichtgefährdung gesundheitlicher Interessen die Vorlage eines nicht näher determinierten aussagekräftigen Wasserbefunds durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller notwendig war, sind nunmehr die Anforderungen an den Befund durch Verweis auf die Trinkwasserverordnung klar vorgegeben (Abs. 2 Z 2).


Mit der nunmehrigen Formulierung des Abs. 2 Z 4 wird klargestellt, dass unter den für eine Aus-nahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen "Kosten für den Anschluss" (ausschließlich) die Kosten für die Herstellung der Anschlusseinrichtungen in einem weiten Sinn zu verstehen sind und jedenfalls die Wasseranschlussgebühr bei der Kostenermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bemerken, dass unter den Kosten für den Anschluss, deren Verhältnismäßigkeit an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde zu prüfen ist, nur die Kosten gemeint sind, die für die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer im Fall des Anschlusses konkret anfallen. 


Auch bisher wurde bei der Verhältnismäßigkeit der Kosten für den Anschluss darauf abgestellt, dass ein Missverhältnis zu den ortsüblichen Kosten bestehen muss; bloße Mehrkosten reichen noch nicht aus. Dieses Missverhältnis wurde bereits bisher jedenfalls bei Erreichen bzw. Überschreiten der doppelten Kosten angenommen; dies wird nun entsprechend gesetzlich festgelegt. Das allfällige Vorliegen eines solchen Missverhältnisses muss von der Behörde im Übrigen nur dann geprüft werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (siehe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.6.2011, Zl. 2009/07/0076, in der die Beschaffenheit des Grund-stücks - also tatsächliche Verhältnisse - als möglicher Grund für eine etwaige Unverhältnismäßigkeit der Kosten angesprochen werden). Derartige Anhaltspunkte müssen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller im Zuge der Antragstellung oder im Verfahren begründet dargelegt werden.


Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der ehemaligen Regelung des § 3 Abs. 3 Oö. Wasserversor-gungsgesetz und regelt die Ausnahme vom Anschlusszwang für Nutzwasser unter bestimmten Voraussetzungen, wobei (im Gegensatz zur Ausnahme vom Anschlusszwang für Trinkwasser) auch Ausnahmebewilligungen für erst zu errichtende neue eigene Wasserversorgungsanlagen erteilt werden können. Im verbleibenden Anwendungsbereich des Abs. 3 sind allerdings auch die Anforderungen an Nutzwasser entsprechend den verschiedenen Nutzungsarten immer zu berück-sichtigen. Es ist daher der Verwendungszweck des Nutzwassers genau zu prüfen. Nutzwasser darf nur für die angegebenen Zwecke und nicht für den menschlichen Genuss bzw. für Trinkwas-serqualität erfordernde Benutzungsarten (zB Wasch- und Duschräume) verwendet werden.


Abs. 4 legt im Einklang mit § 13 Abs. 2 und 4 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 Mitteilungs-pflichten der bzw. des durch einen Ausnahmebewilligungsbescheid Begünstigten und den Widerruf der Ausnahme fest. Mit Rechtskraft des Widerrufsbescheids lebt die Anschlussverpflichtung gemäß § 5 auf.



§ 7 (Ausnahmen von der Bezugspflicht)


Die neu geschaffene Möglichkeit der Ausnahme von der Bezugspflicht ist antragsbedürftig. Dem Antrag ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auch ein Nachweis für die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage anzuschließen, der den fachlichen Vor-gaben der Trinkwasserverordnung (TWV) entspricht. Dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein. Weitere Voraussetzung ist, dass Trink- und Nutzwasser aus der eigenen Wasserversor-gungsanlage in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht, auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage kommt und durch geeignete Maßnahmen eine hygienische Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen werden kann (Abs. 1). 


Eine Ausnahme von der Bezugspflicht darf nur dann gewährt werden, wenn eine eigene Wasser-versorgungsanlage, welche die Kriterien des Abs. 1 Z 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen muss, bereits vor dem Entstehen der Anschlusspflicht bestanden hat. Bei der erforderlichen eigenen Anlage ist auf das Eigentum an derselben abgestellt, sodass es nicht ausreicht, wenn mit einem anderen Wasserversorgungsunternehmen ein bloßer Wasserliefervertrag abgeschlossen wurde. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Anlage im Alleineigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers befindet.


Die Möglichkeit einer Ausnahme von der Bezugspflicht ist nur für angeschlossene Objekte vorge-sehen, daher sind jedenfalls die Anschlussgebühren nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 zu entrichten. Die Einhebung einer in vielen Gemeinden vorgesehenen Grund- oder Leistungsbe-reitstellungsgebühr ist auch dann zulässig, wenn eine Ausnahme von der Bezugspflicht gewährt wurde, denn die Berechtigung zum jederzeitigen Bezug von Wasser aus der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage bleibt bestehen.


Die Berechtigung betreffend eine Ausnahme von der Bezugspflicht erlischt nach Ablauf der Bewil-ligungsfrist bzw. bei nicht rechtzeitiger Vorlage eines neuerlichen Trinkwasserbefunds ex lege (Abs. 2); ein Erlöschensfeststellungsbescheid ist nicht notwendig. Ein neuerlicher Antrag auf Ausnahme ist aber möglich, weil hier im Gegensatz zu § 6 Abs. 2 Z 1 keine Fallfrist vorgesehen ist. 



§ 8 (Inanspruchnahme fremder Grundstücke)


Die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten wurde in Anlehnung an § 14 des Oö. Abwas-serentsorgungsgesetzes 2001 vorgesehen. Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sollen verpflichtet werden können, die Verlegung einer Anschlussleitung zugunsten eines anderen Objekts zu dulden. Zur Leistung einer allfälligen Entschädigungszahlung wird ausdrücklich die bzw. der Anschlusspflichtige verpflichtet, obwohl die Anschlussleitung als solche der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage zuzurechnen ist. Wie bereits ausgeführt, besteht grundsätzlich keine Anschlusspflicht an bloße Anschlussleitungen für andere Objekte. Daher kann durch die Inan-spruchnahme fremder Grundstücke auch keine Anschlussverpflichtung für jene Grundeigentüme-rinnen und -eigentümer entstehen, über deren Grundstück die Zuleitung erfolgt.



§ 9 (Wasserleitungsordnung)


Diese Regelung entspricht der bisherigen Regelung des § 4 Oö. Wasserversorgungsgesetz; lediglich dessen Abs. 4 betreffend das Erfordernis einer Einvernehmensherstellung mit der Landesregierung bei der Erlassung der Wasserleitungsordnungen entfällt künftig.



§ 10 (Wasserschutzberatung)


Diese Neuregelung sieht eine umfassende Wasserschutzberatung vor, die allen Landwirtinnen und Landwirten offen steht, auch solchen, die nicht an freiwilligen Förderungsprogrammen teilnehmen können oder wollen. 



§ 11 (Behörden)


Abs. 1 stellt klar, dass das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 als Landesausführungsgesetz zu einem Bundesgesetz im Sinn des Art. 10 Abs. 2 B-VG grundsätzlich vom Bund zu vollziehen ist. 


Abs. 2 bestimmt die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut den Magistrat als zuständige Behörde in Angelegenheiten der Regelungen im Zusammenhang mit der Anschluss- und der Bezugspflicht sowie deren Ausnahmen. Die Erlassung einer Wasserleitungs-ordnung gemäß § 9 obliegt dem Gemeinderat. Alle der Gemeinde nach dem vorliegenden Lan-desgesetz zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungsbereichs (Abs. 3). 


Abs. 4 legt die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung der Verfahren nach § 8 zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke sowie zur Durchführung der Strafverfahren fest.



§ 12 (Dingliche Bescheidwirkung)


Diese Bestimmung sieht, abweichend von der im Verwaltungsverfahren geltenden Regel, wonach sich der Bescheid grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens bezieht, ausdrücklich eine dingliche Bescheidwirkung für Bescheide nach den §§ 5 bis 7 vor. 



§ 13 (Strafbestimmungen)


Dieser Paragraf enthält die Strafbestimmungen und legt einen einheitlichen Strafrahmen mit einer Höchststrafe von 1.000 Euro fest. 



§ 14 (Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen)


Abs. 1 enthält die Inkrafttretens-Bestimmung, Abs. 2 ordnet das Außerkrafttreten des derzeitigen Oö. Wasserversorgungsgesetzes an und die Abs. 3 bis 5 enthalten Übergangsbestimmungen. 


Abs. 3 weist in deklarativer Weise darauf hin, dass Wasserleitungsordnungen, die auf Grund der bisherigen Rechtsgrundlage erlassen wurden, als Wasserleitungsordnungen im Sinn des § 9 des vorliegenden Landesgesetzes anzusehen sind. 


Mit der Bestimmung des Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass bereits vollzogene Was-serversorgungsanschlüsse, die einer Verpflichtung gemäß der bisherigen Rechtslage ent-sprechen, jedenfalls auch der Anschlussverpflichtung im Sinn des vorliegenden Landes-gesetzes unterliegen. Damit sollen nicht zuletzt auch allfällige Fragen nach einer Rücker-stattbarkeit von bereits entrichteten Anschlussgebühren nach dem Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 eindeutig verneint werden. Klargestellt wird aber auch, dass eine Bezugs-pflicht nur für solche bereits derzeit angeschlossenen Objekte besteht, die die Vorausset-zungen des § 5 Abs. 1 erfüllen. Eine weitere Bezugspflicht für Objekte, die außerhalb der 50-Meter-Zone situiert sind, würde eine sachlich nicht rechtfertigbare Sonderverpflichtung gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern solcher Objekte bewirken, die erst später errichtet werden. Auch in diesen Fällen muss durch geeignete Maßnahmen eine hygieni-sche Gefährdung des Versorgungsnetzes durch die nicht betriebene Anschlussleitung ausgeschlossen werden. 



Den Ausschussbericht sowie den dazugehörigen Abänderungsantrag zum Oö. Wasser-versorgungsgesetz 2015 (Beilagen 1372/2015 bzw. 1394/2015) können Sie am einfachs-ten unter folgenden Links abrufen: 

http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2015&nummer=1372&gp=XXVII

http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/internetltgbeilagen/InternetLtgBeilagenAnzeige.jsp?jahr=2015&nummer=1394&gp=XXVII




Mit freundlichen Grüßen


Für die Oö. Landesregierung:

Im Auftrag


Dr. Michael Gugler




Hinweise:

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen). Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte Fahrrad-Abstellplätze.







Wird dem/der



1. Oö. Gemeindebund 

2. Österreichischen Städtebund, Landesgruppe OÖ 

3. Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft 




abschriftlich zur Kenntnis übermittelt. 




Mit freundlichen Grüßen


Für die Oö. Landesregierung:

Im Auftrag



Dr. Michael Gugler




Hinweise:

Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, und führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an. Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln über die Nahverkehrsdrehscheibe (regional- und städtische Busse, Straßenbahn, Bahnen). Fahrplanauskunft: http://www.ooevg.at Im Landesdienstleistungszentrum (LDZ) gibt es ca. 1000 überdachte Fahrrad-Abstellplätze.